Genehmigt an der Generalversammlung vom 20. März 2000
Nachtrag der Generalversammlung vom 19. März 2001
Nachtrag der GV vom 7. März 2016 (Art. 1 + 2)

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

Art. 1

Die Pistolenschützen Bubikon sind ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt die Erhaltung und Förderung der Schiessfertigkeit seiner Mitglieder in den Bereichen 10, 25 und 50m im Interesse des sportlichen Schießens. Er fördert die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder und führt die Bundesübungen (Feldschiessen und obligatorisches Programm gemäss den Vorschriften des VBS) durch. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Pflege guter Kameradschaft und die Ausbildung von Nachwuchsschützen. Der Verein gehört dem Bezirksschützenverein Hinwil ( BSVH ), dem Zürcher Schiesssportverband (ZHSV), sowie dem Schweizerischen Schützenverband ( SSV ) an. Damit ist er auch Mitglied der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine (USS).

II. Mitgliedschaft

Art. 2

Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren- und Passivmitgliedern, sowie Jugendlichen, Gönnern und Sponsoren. Jede in bürgerlichen Ehren stehende Person, die am 1. Januar die Mündigkeit nach Zivilgesetzbuch (ZGB) angetreten hat, kann Mitglied des Vereins werden. Jugendliche ab 10 Jahren können als Mitglied ohne Stimmrecht aufgenommen werden. Jedes Aktivmitglied hat sich einer Wahl in den Vorstand oder als Revisor für eine Amtsdauer zur Verfügung zu stellen.

Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind Schützen, die das Jahresprogramm absolvieren und aktiv am Vereinsleben teilnehmen. Sie haben Antrags-, Stimm– und Wahlrecht. Alle Aktivmitglieder sind bei der USS versichert.

Passivmitglieder
Passivmitglieder sind Vereinsmitglieder, die nicht mehr das Jahresprogramm absolvieren. Sie nehmen gelegentlich an freien Übungen und Wettkämpfen teil. Sie haben das Recht, an Vereinsversammlungen teilzunehmen.  Sie haben dort Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Auch sie sind bei der USS versichert. (Eintrag in der VVA: Passive = Passiv, Schiessende = Aktiv ohne Lizenz)

Eintritt und Aufnahme von Neumitgliedern
Eintrittsgesuche sind schriftlich mit dem dafür bestehenden Vereinsformular, vollständig mit den geforderten Beilagen einzureichen. Eintrittsgesuche minderjähriger Schützen müssen vom gesetzlichen Vertreter / Inhaber der elterlichen Gewalt mitunterzeichnet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Er informiert seine Mitglieder im ordentlichen Informationsfluss. Die jährliche Generalversammlung nimmt Kenntnis von den Aufnahmen. Gegen die Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme eines neuen Mitglieds kann an die nächste Generalversammlung rekurriert werden.

Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind aktiv oder passiv im Vereinsleben tätig. Sie können auf Antrag des Vorstandes von der Vereinsversammlung ernannt werden. Bedingungen: A) Personen, welche sich um den Verein oder das Schiesswesen im allgemeinen besonders verdient gemacht haben. B) Schützen, die während mindestens 16 Jahren im Vereinsvorstand tätig waren. C) Schützen, die während 20 Jahren aktiv im Verein tätig waren. Sie haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Sie bezahlen keinen Jahresbeitrag. Sie sind bei der USS versichert.

Jugendliche
Jugendliche ab 10 Jahren sind Mitglieder ohne Stimmrecht, bis Sie die Mündigkeit erlangt haben. Vorbehalten bleiben Vorschriften der Verbände oder Versicherungen

Pflicht-Schützen
Pflicht-Schützen sind keine Vereinsmitglieder. Sie haben keinen persönlichen Jahresbeitrag zu entrichten. Sie sind Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren. Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnehme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Der Versicherungsschutz wird durch die Militärversicherung gewährleistet.

Gönner
Gönner sind Behörden, Vereine oder natürliche Personen, die an der Entwicklung und Förderung des Pistolenschiessvereins Bubikon interessiert sind. Sie unterstützen den Verein sporadisch oder spenden nach Gutdünken. Sie werden in der Regel nicht zur GV eingeladen.

Sponsoren
Sponsoren unterstützen den Verein regelmässig. Alle weiteren Punkte sind in einem Sponsorenvertrag zu regeln. Sie werden zur GV eingeladen und besitzen bei Mitgliedschaft Stimm- und Wahlrecht.

III. Organisation

Art. 3

Die Organe des Vereins sind:
a.) Generalversammlung
b.) Vorstand
c.) Rechnungsrevisoren

Art. 4

Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte:
1. Begrüssung, Appell, Bekanntgabe von Neumitgliedern
2. Wahl von Stimmenzählern
3. Abnahme des Protokolls
4. Entgegennahme des Jahresberichtes
5. Abnahme der Jahresrechnung
6. Abnahme des Budgets
7. Festsetzung der Jahresbeiträge und Bussen
8. Entscheidung über die Veranstaltung von grösseren Anlässen
9. Bekanntgabe des Jahresprogramms
10. Erläuterung der Schiessvorschriften
11. Wahlen: a.) Vorstandsmitglieder b.) Revisoren
12. Ehrungen
13. Abänderung und Ergänzung von Statuten und Reglementen (Betriebs- und Schiessreglement)
14. Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern
15. Verschiedenes, Informationen

Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch Zirkular oder Einladung mindestens zwei Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde. Anträge von ausserordentlicher Bedeutung müssen mindestens innert einer Woche nach erfolgter Publikation beim Präsidenten eingereicht sein. Die Teilnahme an der Generalversammlung ist für Aktivmitglieder obligatorisch. Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder beantragt werden. Die Abstimmungen werden, sofern nichts anderes beschlossen wird, durch offenes Handmehr abgehalten. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid.

IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren

Art. 5

Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen, er wird für zwei Jahre gewählt und konstituiert sich selbst, ausgenommen der Präsident. Präsident, Kassier, Aktuar, Schützenmeister 25/50 m und 10 m, Stubenrat GESA und ein Trainer. Die Zusammenlegung von Chargen ist möglich. Je nach Bedürfnis steht es der Generalversammlung frei, weitere Chargen zu bestimmen.

Art. 6

Der Vorstand übernimmt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb, einschliesslich der Berichterstattung. Es liegen ihm die Erledigung aller Geschäfte ob, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere: Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände, Mitgliedermutationen, Festsetzung des Schiessplanes, Erarbeitung der nötigen Reglemente. Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe, Vermögensverwaltung, Aufstellung des Voranschlages und Prüfung der Jahresrechnung, Vorbereitung der Geschäfte für die Generalversammlung, Durchführung der Vereinsbeschlüsse und die Handhabung der Statuten, Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 500.–.

Art. 7

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Der ordentlichen Generalversammlung erstattet er einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Aktuar oder dem Kassier zusammen führt er rechtsverbindliche Unterschrift. Er führt das Mitgliederverzeichnis. Er hat die Oberaufsicht und Verantwortung über die Schiessadministration. Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung vor. Gelder, deren er nicht zur Regulierung der Verbindlichkeiten des Vereins bedarf, hat er nach Rücksprache mit dem Vorstand zinstragend anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit dem Präsidenten, im Rechnungswesen. Der Aktuar ist Protokollführer. Die Schützenmeister 25/50m bzw. 10m sind für die Durchführung der Bundesübungen verantwortlich und organisieren und leiten den Schiessbetrieb. Der Trainer organisiert und leitet den Nachwuchskurs sowie weitere schiesstechnische Ausbildungen. Er erstattet Bericht über finanzielle und schiesstechnische Aktivitäten während des Kurses . Er soll mit besorgt sein für den Nachwuchs des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind gegenseitig zur Stellvertretung verpflichtet.

Art. 8

Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung, sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.

Art. 9

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

Art. 10

Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. Es steht ihnen das Recht zu, während des Jahres Zwischenrevisionen zu machen. Es werden drei Revisoren auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt, jedes Jahr kommt ein Revisor zur Wahl.

V. Vereinstätigkeit und Schiessbetrieb

Art. 11

Die Vereinstätigkeit wird in einem separaten Reglement fest gehalten.

Art. 12

Mitglieder und Hilfspersonal sind gemäss den bestehenden Schiessvorschriften gegen Unfälle bei der Unfallversicherung Schweiz. Schützenvereine (USS) versichert. Für weitergehende Ansprüche lehnt der Verein jede Haftpflicht ab.

VI. Finanzielles

Art. 13

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.

Art. 14

Die Jahresbeiträge der Mitglieder, allfällige Bussen etc. werden durch die Generalversammlung festgesetzt. Dies sind unter anderem folgende Mitgliederbeiträge:
– Aktivmitglieder aller Kategorien (JJ,J,A,V,SV)
– Passivmitglieder

Befreit von Mitgliederbeiträgen sind:
– Ehrenmitglieder
– Pflicht-Schützen

Festgelegt werden folgende Entschädigungen:
– Anteil Schussgeld für Ehrenmitglieder
– Entschädigung für Kursleiter
– Entschädigung für Schützenmeister
– Entschädigung Wirtenhilfe GESA Schützenstube
– Entschädigung Stubenrat
– Entschädigung Standreinigung

Der Verein ist befugt, als Anteil an die Betriebskosten (wie Standkosten, Scheibenmaterial, etc.) an seine Mitglieder einen Beitrag zu erheben. Die Höhe desselben wird durch die Generalversammlung festgelegt.

Art. 15

Überschüsse aus organisierten Anlässen fallen in die Kasse des Vereins.

Art. 16

Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Generalversammlung zuständig.

Art. 17

Der Austritt von Mitgliedern aus dem Verein ist dem Präsidenten schriftlich und begründet zu erklären. Statuswechsel vom Aktiv- zum Passiv- oder Ehren-Mitglied sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Es wird kein Ein– oder Austrittsgeld erhoben. Allfällige Schulden und Verpflichtungen sind auf Datum des Austritts zu begleichen. Es erlischt jedes Recht sowohl auf das Vereinsvermögen, als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins. Kommt ein Mitglied seinen Verpflichtungen (Jahresbeitrag oder andere Forderungen) nicht nach, kann der Vorstand die Mitgliedschaft auf Beginn des nächsten Vereinsjahres auflösen unter Mitteilung an die Generalversammlung. Der Ausgeschlossene bleibt in jedem Fall gegenüber dem Verein haftbar für Ausstände und Guthaben.

Art. 18

Gegenüber Dritten haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Ausgenommen ist die persönliche Haftung gegenüber Leihwaffen und Geräten.

VII. Allgemeines und Schlussbestimmungen

Art. 19

Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen werden durch Zirkulare bekannt gegeben.

Art. 20

Eine Statutenrevision kann auf Antrag des Vorstandes, oder wenn diesem Anträge bis 31. Dezember eingereicht werden, jede Generalversammlung vornehmen. Eine Statutenänderung bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Änderungen des Betriebs- und Schiessreglements bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 21

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn die Zahl der schiessenden Mitglieder unter 10 gesunken ist, oder durch Beschluss von 3/4 aller Mitgliederstimmen. Allfällig übrigbleibendes Vereinseigentum ist dem Gemeinderat Bubikon zur Aufbewahrung zu übergeben, zu Handen eines sich später bildenden Schiessvereins in Bubikon, welcher einem Schweizerischen Dachverband angehören muss. Bildet sich innert den nächsten 10 Jahren kein solcher Verein, so ist der Gemeinderat berechtigt, das Vereinsvermögen zu Gunsten einer sozialen Institution in der Gemeinde zu verwerten.

Art. 22

Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Beitritt ohne weiteres diese Statuten sowie Reglemente und verpflichtet sich, denselben, sowie den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Vereinsorgane nachzukommen.

Art. 23

Fälle, welche in den Statuten oder Reglementen nicht vorgesehen sind, entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Das Rekursrecht an die Generalversammlung bleibt vorbehalten.

Art. 24

Die Statuten werden sämtlichen Mitgliedern abgegeben. Für Gönner und Spender erfolgt die Abgabe nur auf Wunsch.

Inkraftsetzung

Vorstehende Statuten der Pistolenschützen Bubikon wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 20. März 2000 genehmigt.
Sie ersetzen die Statuten des Schützenvereins Bubikon, insbesondere das Reglement der Pistolensektion vom 24. März 1995.

8608 Bubikon, den 20. März 2000

Pistolenschützen Bubikon
Gezeichnet von Präsident und Aktuar

Die vorliegenden Statuten wurden geprüft durch den
Bezirksschützenverein Hinwil
Der Vorstand Bezirksschützen-Verein Hinwil: Hinwil, den 20. März 2000
Gezeichnet von Präsident Kurt Fischer

Zur Kenntnis genommen durch den Vorstand
ZKSV
9. April 2000
Gezeichnet von Präsident F. Klichenmann

Genehmigt durch das
Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich
Zürich, den 15. Februar 2002
Gezeichnet von Fritz Zollinger